Satzung

Satzung des Vereins „(d)ein EURO für Hückeswagen e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „(d)ein EURO für Hückeswagen“ nach der beabsichtigten

Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist

Hückeswagen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten

gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Das Handeln des Vereins ist ausgerichtet an dem Ziel, das soziale Wohlbefinden und

die soziale Verantwortung der Hückeswagener Bürger füreinander zu stärken.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verteilung erhaltener

Spenden auf und organisatorische Unterstützung von durch die Bürgerschaft

vorgeschlagenen und durch die Mitglieder ausgewählten Projekte auf den Gebieten

Sport, Freizeit, Kultur, Landschafts- und Stadtpflege. Der Verein übernimmt keine

pflichtigen Aufgaben der Stadt Hückeswagen, kann aber im Rahmen der freiwilligen

Aufgaben der Stadt Hückeswagen Unterstützung leisten.

Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig und steht in allen seinen

Belangen auf demokratischer Grundlage. Mitglieder, die eine damit unvereinbare

Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach

Zugang schriftlich Beschwerde erhoben werden, über die von der nächsten

ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Ein Anspruch auf

Mitgliedschaft besteht nicht.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, durch Ausschluss aus dem

Verein oder Auflösung des Vereins.

(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied

erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum

Ende eines Kalenderjahrs möglich.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in

schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder

mit mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung

nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das Mitglied zu hören. Über den

Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht

binnen zwei Wochen ab Zugang des schriftlichen Ausschluss schriftlich die

Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf hat aufschiebende Wirkung. Die

Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss dann mit Zwei-Drittel-

Mehrheit.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil des

Vereinsvermögens, bzw. Rückvergütung von geleisteten Mitgliedsbeiträgen

oder Spenden

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt mindestens 1

EUR monatlich. Der Mitgliedsbeitrag ist durch Lastschrifteinzug jährlich zu entrichten.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. Die

Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen: Vorsitzende/r, stellvertretende/r

Vorsitzende/r, Kassiererin/r, Schriftführerin/r und eine/n Beisitzerin/r als

Gesamtvorstand.

(2) Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r bilden den Vorstand im Sinne

des § 26 BGB, sog. Vertretungsvorstand. Der Verein wird durch zwei Mitglieder

des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei

Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl des

Vorstands bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands

während der Amtszeit des Vorstands aus, wählt die Mitgliederversammlung für

die verbleibende Amtszeit nach. Der Vorstand kann sich eine

Geschäftsordnung geben.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle

Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem

anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende

Aufgaben:

- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

- Die Erstellung und Vorlage des Jahres- und Kassenberichts und einen

Finanzplan für das lfd. Geschäftsjahr

- Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern

- Veröffentlichung der vom Beirat beschlossenen Projektvorschläge

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben delegieren.

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder

eingeladen und mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind,

wobei mindestens ein Mitglied des Vertretungsvorstands gem. Absatz 2

anwesend sein muss. Die Einladung erfolgt schriftlich, telefonisch oder per EMail

durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n

– auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer

Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll

anzufertigen. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst

werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands der schriftlichen Beschlussfassung

zustimmen.

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens sechs, maximal zwölf Personen jeweils

zuzüglich der fünf Vorstandsmitglieder.

(2) Der Beirat wird gewählt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei

Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl des Beirats bleibt

der Beirat im Amt. Scheidet ein Mitglied des Beirats während der Amtszeit des

Beirats aus, wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit

nach. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Beiratsvorsitzenden.

(4) Der Beirat ist zuständig für die Prüfung der von der Bürgerschaft

vorgeschlagenen Projekte auf Zulässigkeit und Vereinbarung mit dem

Satzungszweck und für die Vorauswahl der von den Mitgliedern

vorgeschlagenen Projekte.

(5) Der Beirat hält regelmäßig Beiratssitzungen. Die Einladung zu diesen

Sitzungen erfolgt durch den Beiratsvorsitzenden Der Beirat ist in seinen

Sitzungen beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und

mindestens zwei Mitglieder des Beirats anwesend sind. Die Einladung erfolgt

schriftlich, telefonisch oder per E-Mail durch den/die Vorsitzende/n. Der

Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat beschließt mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse

ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 9 Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für

die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Sie prüfen die Jahresrechnung des Vorstands/Kassierers und nehmen zur Entlastung

auf der Mitgliederversammlung Stellung.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit sie nicht

anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende

Angelegenheiten:

- Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Finanzplans für das

laufende Geschäftsjahr

- Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des

Vorstands, des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstands

- Wahl des Vorstands, des Beirats und der Rechnungsprüfer

- Änderung der Satzung

- Auflösung des Vereins

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine

außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand

die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder ein Zehntel der

Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand

verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/r Vorsitzende/r oder dem/r

stellvertretende/r Vorsitzende/r per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei

Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In der Tagesordnung sind

Gegenstände aufzunehmen, deren Aufnahme ein Mitglied schriftlich vor dem

Versand der Einladung verlangt. Die Frist beginnt mit dem auf den Versand der

Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen,

wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene E-Mail-

Adresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor

Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung

verlangen. Eine Beschlussfassung hierzu kann nur erfolgen, wenn Dreiviertel

der Anwesenden der Befassung zustimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen

beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzende/r oder bei

deren/dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzenden, bei

dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet, ist

kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

gefasst, dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

(8) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich, gleiches gilt für die Änderung des Vereinszwecks

und die Auflösung des Vereins.

(9) Vorstandswahlen erfolgen auf Antrag eines Mitglieds durch geheime

Abstimmung mit verdeckten Stimmkarten. Wird kein Antrag auf geheime

Abstimmung gestellt, können die Vorstandswahlen durch einfache öffentliche

Abstimmung per Handzeichen durchgeführt werden. Die Mitglieder des

Vorstands werden einzeln gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr

als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist diese Stimmenzahl

nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den

beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches

die dort gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den

Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist

berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 11 Auswahl der Projekte

(1) Projektvorschläge können per Brief, Fax, online, per E-Mail oder persönlich an

den Vorstand eingereicht werden. Alle Projektvorschläge werden online

(Homepage des Vereins, Facebook, Doodle etc.) veröffentlicht. Ein Projekt wird

für alle Mitglieder zur Abstimmung gestellt, wenn der Beirat dieses für zulässig

erachtet hat und die Vorauswahl durch einfache Mehrheit beschlossen hat.

(2) Alle Mitglieder haben jeweils eine nicht übertragbare Stimme hinsichtlich der

Projektauswahl. Nach Veröffentlichung der Projektvorschläge durch den

Vorstand haben die Mitglieder innerhalb einer Frist von vier Wochen ihre

Stimme abzugeben. Bei Fristablauf entfällt das Stimmrecht für dieses Projekt.

Die Frist beginnt zu laufen einen Tag nach der Veröffentlichung. Das

Stimmrecht ist auszuüben online oder schriftlich unter Angabe der

Mitgliedsnummer an den Vorstand. Bei schriftlicher Stimmabgabe muss die

Stimmabgabe am letzten Tag der Frist beim Vorstand vorliegen. Es zählt das

Eingangsdatum beim Vorstand.

§ 12 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern folgende Daten

erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse

und Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet

und gespeichert.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Dieser Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hückeswagen, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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