Satzung des Vereins „(d)ein EURO für Hückeswagen e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „(d)ein EURO für Hückeswagen“ nach der beabsichtigten
Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist
Hückeswagen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Das Handeln des Vereins ist ausgerichtet an dem Ziel, das soziale Wohlbefinden und
die soziale Verantwortung der Hückeswagener Bürger füreinander zu stärken.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verteilung erhaltener
Spenden auf und organisatorische Unterstützung von durch die Bürgerschaft
vorgeschlagenen und durch die Mitglieder ausgewählten Projekte auf den Gebieten
Sport, Freizeit, Kultur, Landschafts- und Stadtpflege. Der Verein übernimmt keine
pflichtigen Aufgaben der Stadt Hückeswagen, kann aber im Rahmen der freiwilligen
Aufgaben der Stadt Hückeswagen Unterstützung leisten.
Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig und steht in allen seinen
Belangen auf demokratischer Grundlage. Mitglieder, die eine damit unvereinbare
Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach
Zugang schriftlich Beschwerde erhoben werden, über die von der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Ein Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, durch Ausschluss aus dem
Verein oder Auflösung des Vereins.
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied
erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Kalenderjahrs möglich.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder
mit mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung
nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das Mitglied zu hören. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht
binnen zwei Wochen ab Zugang des schriftlichen Ausschluss schriftlich die
Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf hat aufschiebende Wirkung. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss dann mit Zwei-Drittel-
Mehrheit.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil des
Vereinsvermögens, bzw. Rückvergütung von geleisteten Mitgliedsbeiträgen
oder Spenden
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt mindestens 1
EUR monatlich. Der Mitgliedsbeitrag ist durch Lastschrifteinzug jährlich zu entrichten.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. Die
Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen: Vorsitzende/r, stellvertretende/r
Vorsitzende/r, Kassiererin/r, Schriftführerin/r und eine/n Beisitzerin/r als
Gesamtvorstand.
(2) Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r bilden den Vorstand im Sinne
des § 26 BGB, sog. Vertretungsvorstand. Der Verein wird durch zwei Mitglieder
des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl des
Vorstands bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands
während der Amtszeit des Vorstands aus, wählt die Mitgliederversammlung für
die verbleibende Amtszeit nach. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem
anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Die Erstellung und Vorlage des Jahres- und Kassenberichts und einen
Finanzplan für das lfd. Geschäftsjahr
- Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
- Veröffentlichung der vom Beirat beschlossenen Projektvorschläge
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben delegieren.
(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen und mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind,
wobei mindestens ein Mitglied des Vertretungsvorstands gem. Absatz 2
anwesend sein muss. Die Einladung erfolgt schriftlich, telefonisch oder per EMail
durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n
– auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer
Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst
werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands der schriftlichen Beschlussfassung
zustimmen.
§ 8 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens sechs, maximal zwölf Personen jeweils
zuzüglich der fünf Vorstandsmitglieder.
(2) Der Beirat wird gewählt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl des Beirats bleibt
der Beirat im Amt. Scheidet ein Mitglied des Beirats während der Amtszeit des
Beirats aus, wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit
nach. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Beiratsvorsitzenden.
(4) Der Beirat ist zuständig für die Prüfung der von der Bürgerschaft
vorgeschlagenen Projekte auf Zulässigkeit und Vereinbarung mit dem
Satzungszweck und für die Vorauswahl der von den Mitgliedern
vorgeschlagenen Projekte.
(5) Der Beirat hält regelmäßig Beiratssitzungen. Die Einladung zu diesen
Sitzungen erfolgt durch den Beiratsvorsitzenden Der Beirat ist in seinen
Sitzungen beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und
mindestens zwei Mitglieder des Beirats anwesend sind. Die Einladung erfolgt
schriftlich, telefonisch oder per E-Mail durch den/die Vorsitzende/n. Der
Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat beschließt mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse
ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 9 Rechnungsprüfer
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Sie prüfen die Jahresrechnung des Vorstands/Kassierers und nehmen zur Entlastung
auf der Mitgliederversammlung Stellung.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit sie nicht
anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende
Angelegenheiten:
- Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Finanzplans für das
laufende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des
Vorstands, des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands, des Beirats und der Rechnungsprüfer
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand
die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder ein Zehntel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand
verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/r Vorsitzende/r oder dem/r
stellvertretende/r Vorsitzende/r per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In der Tagesordnung sind
Gegenstände aufzunehmen, deren Aufnahme ein Mitglied schriftlich vor dem
Versand der Einladung verlangt. Die Frist beginnt mit dem auf den Versand der
Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene E-Mail-
Adresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor
Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung
verlangen. Eine Beschlussfassung hierzu kann nur erfolgen, wenn Dreiviertel
der Anwesenden der Befassung zustimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzende/r oder bei
deren/dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet, ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst, dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
(8) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich, gleiches gilt für die Änderung des Vereinszwecks
und die Auflösung des Vereins.
(9) Vorstandswahlen erfolgen auf Antrag eines Mitglieds durch geheime
Abstimmung mit verdeckten Stimmkarten. Wird kein Antrag auf geheime
Abstimmung gestellt, können die Vorstandswahlen durch einfache öffentliche
Abstimmung per Handzeichen durchgeführt werden. Die Mitglieder des
Vorstands werden einzeln gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist diese Stimmenzahl
nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches
die dort gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den
Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist
berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 11 Auswahl der Projekte
(1) Projektvorschläge können per Brief, Fax, online, per E-Mail oder persönlich an
den Vorstand eingereicht werden. Alle Projektvorschläge werden online
(Homepage des Vereins, Facebook, Doodle etc.) veröffentlicht. Ein Projekt wird
für alle Mitglieder zur Abstimmung gestellt, wenn der Beirat dieses für zulässig
erachtet hat und die Vorauswahl durch einfache Mehrheit beschlossen hat.
(2) Alle Mitglieder haben jeweils eine nicht übertragbare Stimme hinsichtlich der
Projektauswahl. Nach Veröffentlichung der Projektvorschläge durch den
Vorstand haben die Mitglieder innerhalb einer Frist von vier Wochen ihre
Stimme abzugeben. Bei Fristablauf entfällt das Stimmrecht für dieses Projekt.
Die Frist beginnt zu laufen einen Tag nach der Veröffentlichung. Das
Stimmrecht ist auszuüben online oder schriftlich unter Angabe der
Mitgliedsnummer an den Vorstand. Bei schriftlicher Stimmabgabe muss die
Stimmabgabe am letzten Tag der Frist beim Vorstand vorliegen. Es zählt das
Eingangsdatum beim Vorstand.
§ 12 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern folgende Daten
erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
und Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet
und gespeichert.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Dieser Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hückeswagen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.